Artikel 23 — Verwendung der Daten zum Zwecke der Verifizierung an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird

Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226

Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 23?

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(1) Die Grenzbehörden haben Zugang zum EES, um die Identität und die vorherige Erfassung des Drittstaatsangehörigen zu verifizieren, die EES-Daten soweit erforderlich zu aktualisieren und in dem für die Durchführung der Grenzkontrollen notwendigen Umfang Daten abzufragen.

Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.

Im RechtsaktEU 2017/2226
CELEX32017R2226
Gelesen am2026-10-13

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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(1) Die Grenzbehörden haben Zugang zum EES, um die Identität und die vorherige Erfassung des Drittstaatsangehörigen zu verifizieren, die EES-Daten soweit erforderlich zu aktualisieren und in dem für die Durchführung der Grenzkontrollen notwendigen Umfang Daten abzufragen.

(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels haben die Grenzbehörden Zugang für Suchabfragen anhand der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten.

Ferner führen die Grenzbehörden für die Zwecke einer Abfrage im VIS für Verifizierungen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 bei visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen direkt aus dem EES eine Suchabfrage im VIS durch; hierzu verwenden sie dieselben alphanumerischen Daten oder führen gegebenenfalls eine Abfrage des VIS gemäß Artikel 18 Absatz 2a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 durch.

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