Artikel 23 — Verwendung der Daten zum Zwecke der Verifizierung an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird
Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226
Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 23?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Die Grenzbehörden haben Zugang zum EES, um die Identität und die vorherige Erfassung des Drittstaatsangehörigen zu verifizieren, die EES-Daten soweit erforderlich zu aktualisieren und in dem für die Durchführung der Grenzkontrollen notwendigen Umfang Daten abzufragen.
Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2017/2226 |
| CELEX | 32017R2226 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Die Grenzbehörden haben Zugang zum EES, um die Identität und die vorherige Erfassung des Drittstaatsangehörigen zu verifizieren, die EES-Daten soweit erforderlich zu aktualisieren und in dem für die Durchführung der Grenzkontrollen notwendigen Umfang Daten abzufragen.
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels haben die Grenzbehörden Zugang für Suchabfragen anhand der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten.
Ferner führen die Grenzbehörden für die Zwecke einer Abfrage im VIS für Verifizierungen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 bei visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen direkt aus dem EES eine Suchabfrage im VIS durch; hierzu verwenden sie dieselben alphanumerischen Daten oder führen gegebenenfalls eine Abfrage des VIS gemäß Artikel 18 Absatz 2a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 durch.
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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