Artikel 24 — Nutzung des EES zur Prüfung und Bescheidung von Visumanträgen
Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226
Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 24?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Die Visumbehörden führen zum Zwecke der Prüfung und Bescheidung von Visumanträgen — einschließlich der Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung eines Visums oder über die Verlängerung seiner Gültigkeitsdauer — im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 eine Abfrage im EES durch.
Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2017/2226 |
| CELEX | 32017R2226 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Die Visumbehörden führen zum Zwecke der Prüfung und Bescheidung von Visumanträgen — einschließlich der Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung eines Visums oder über die Verlängerung seiner Gültigkeitsdauer — im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 eine Abfrage im EES durch.
Zusätzlich führen die Visumbehörden eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, sich aber am EES-Betrieb beteiligt, zum Zwecke der Prüfung und Bescheidung von Anträgen auf ein nationales Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt, einschließlich der Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung eines nationalen Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt oder über die Verlängerung seiner Gültigkeitsdauer, eine Abfrage im EES durch.
(2) Die Visumbehörden erhalten Zugang, um direkt aus dem VIS Suchabfragen im EES anhand eines oder mehrerer der folgenden Datenelemente durchzuführen:
a) die Daten gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und c,
b) Nummer der Marke des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt mit dem aus drei Buchstaben bestehenden Code des ausstellenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d,
c) Fingerabdruckdaten oder Fingerabdruckdaten in Verbindung mit dem Gesichtsbild.
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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