Artikel 36 — Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission vor der Entwicklung des Systems

Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226

Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 36?

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Die Kommission erlässt die für die Entwicklung und technische Umsetzung des Zentralsystems des EES, der einheitlichen nationalen Schnittstellen, der Kommunikationsinfrastruktur, des Web-Dienstes gemäß Artikel 13 und des Datenregisters gemäß Artikel 63 Absatz 2 notwendigen Durchführungsrechtsakte, insbesondere Maßnahmen a) in …

Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.

Im RechtsaktEU 2017/2226
CELEX32017R2226
Gelesen am2026-10-13

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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Die Kommission erlässt die für die Entwicklung und technische Umsetzung des Zentralsystems des EES, der einheitlichen nationalen Schnittstellen, der Kommunikationsinfrastruktur, des Web-Dienstes gemäß Artikel 13 und des Datenregisters gemäß Artikel 63 Absatz 2 notwendigen Durchführungsrechtsakte, insbesondere Maßnahmen

a) in Bezug auf die Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verwendung von Fingerabdrücken für die biometrische Verifizierung und Identifizierung im EES;

b) in Bezug auf die Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verwendung von Gesichtsbildern für die biometrische Verifizierung und Identifizierung im EES, einschließlich wenn diese direkt vor Ort aufgenommen oder elektronisch aus dem eMRTD extrahiert werden;

c) für die Dateneingabe gemäß den Artikeln 16 bis 20;

d) für die Datenabfrage gemäß den Artikeln 23 bis 33;

e) zur Änderung, Löschung und vorzeitigen Löschung von Daten gemäß Artikel 35;

f) für die Führung von und den Zugang zu Protokollen gemäß Artikel 46;

g) zur Festlegung der Leistungsanforderungen, einschließlich der Mindestspezifikationen für die technische Ausrüstung und der Anforderungen an die biometrische Leistungsfähigkeit des EES insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Höchstquoten der falsch positiven Identifizierungen, der falsch negativen Identifizierungen und der Erfassungsfehler;

h) in Bezug auf die Spezifikationen und Bedingungen für den Web-Dienst gemäß Artikel 13, einschließlich spezifischer Bestimmungen über den Schutz der von Beförderungsunternehmern oder für diese bereitgestellten Daten;

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