Artikel 37 — Entwicklung und Betriebsmanagement
Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226
Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 37?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) eu-LISA ist zuständig für die Entwicklung des Zentralsystems des EES, der einheitlichen nationalen Schnittstellen, der Kommunikationsinfrastruktur sowie des sicheren Kommunikationskanals zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS.
Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2017/2226 |
| CELEX | 32017R2226 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) eu-LISA ist zuständig für die Entwicklung des Zentralsystems des EES, der einheitlichen nationalen Schnittstellen, der Kommunikationsinfrastruktur sowie des sicheren Kommunikationskanals zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS. eu-LISA ist zudem zuständig für die Entwicklung des Web-Dienstes gemäß Artikel 13 und des Datenregisters gemäß Artikel 63 Absatz 2 im Einklang mit den detaillierten Regeln gemäß Artikel 13 Absatz 7 und Artikel 63 Absatz 2 sowie den Spezifikationen und Bedingungen, die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben h und j erlassen werden.
eu-LISA bestimmt die EES-Architektur, einschließlich ihrer Kommunikationsinfrastruktur, sowie die technischen Spezifikationen und ihre Weiterentwicklung in Bezug auf das Zentralsystem des EES, die einheitlichen Schnittstellen, die Kommunikationsinfrastruktur, den sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS, den Web-Dienst gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung und das Datenregister gemäß Artikel 63 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung. Diese technischen Spezifikationen werden vom Verwaltungsrat der eu-LISA vorbehaltlich einer befürwortenden Stellungnahme der Kommission angenommen. eu-LISA führt auch die erforderlichen Anpassungen am VIS durch, die sich aus der Herstellung der Interoperabilität mit dem EES sowie der Umsetzung der Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 gemäß Artikel 61 der vorliegenden Verordnung ergeben.
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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