Artikel 38 — Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und von Europol
Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226
Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 38?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Jeder Mitgliedstaat ist zuständig für a) die Integration der bestehenden nationalen Grenzinfrastruktur und ihre Anbindung an die einheitliche nationale Schnittstelle, b) die Organisation, die Verwaltung, den Betrieb und die Wartung seiner nationalen Grenzinfrastruktur und deren Anbindung an das EES für die Zwecke des …
Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2017/2226 |
| CELEX | 32017R2226 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Jeder Mitgliedstaat ist zuständig für
a) die Integration der bestehenden nationalen Grenzinfrastruktur und ihre Anbindung an die einheitliche nationale Schnittstelle,
b) die Organisation, die Verwaltung, den Betrieb und die Wartung seiner nationalen Grenzinfrastruktur und deren Anbindung an das EES für die Zwecke des Artikels 6, mit Ausnahme von dessen Absatz 2,
c) die Organisation der zentralen Zugangsstellen und ihre Anbindung an die einheitliche nationale Schnittstelle für die Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung,
d) die Verwaltung und die Regelung des Zugangs des dazu ordnungsgemäß befugten Personals und der ordnungsgemäß ermächtigten Mitarbeiter der zuständigen nationalen Behörden zum EES im Einklang mit dieser Verordnung und die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Verzeichnisses jener Bediensteten und ihrer Profile.
(2) Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Behörde, die den Zugang der zuständigen Behörden gemäß Artikel 9 Absatz 2 zum EES gewährleistet. Jeder Mitgliedstaat schließt diese nationale Behörde an die einheitliche nationale Schnittstelle an. Jeder Mitgliedstaat schließt seine jeweiligen zentralen Zugangsstellen gemäß Artikel 29 an die einheitliche nationale Schnittstelle an.
(3) Jeder Mitgliedstaat verwendet automatisierte Verfahren für die Verarbeitung von EES-Daten.
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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