Artikel 4 — Grenzen, an denen das EES betrieben wird, und Nutzung des EES an diesen Grenzen

Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226

Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 4?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

(1) Das EES wird an den Außengrenzen betrieben. (2) Die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, führen das EES an ihren Binnengrenzen mit den Mitgliedstaaten ein, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, sich aber am EES-Betrieb beteiligen.

Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.

Im RechtsaktEU 2017/2226
CELEX32017R2226
Gelesen am2026-10-13

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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(1) Das EES wird an den Außengrenzen betrieben.

(2) Die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, führen das EES an ihren Binnengrenzen mit den Mitgliedstaaten ein, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, sich aber am EES-Betrieb beteiligen.

(3) Die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, und die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, sich aber am EES-Betrieb beteiligen, führen das EES an ihren Binnengrenzen mit den Mitgliedstaaten ein, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden und sich nicht am EES-Betrieb beteiligen.

(4) Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, sich aber am EES-Betrieb beteiligen, führen das EES an ihren Binnengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2016/399 ein.

Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.

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