Artikel 4 — Grenzen, an denen das EES betrieben wird, und Nutzung des EES an diesen Grenzen
Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226
Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 4?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Das EES wird an den Außengrenzen betrieben. (2) Die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, führen das EES an ihren Binnengrenzen mit den Mitgliedstaaten ein, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, sich aber am EES-Betrieb beteiligen.
Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2017/2226 |
| CELEX | 32017R2226 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Das EES wird an den Außengrenzen betrieben.
(2) Die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, führen das EES an ihren Binnengrenzen mit den Mitgliedstaaten ein, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, sich aber am EES-Betrieb beteiligen.
(3) Die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, und die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, sich aber am EES-Betrieb beteiligen, führen das EES an ihren Binnengrenzen mit den Mitgliedstaaten ein, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden und sich nicht am EES-Betrieb beteiligen.
(4) Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, sich aber am EES-Betrieb beteiligen, führen das EES an ihren Binnengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2016/399 ein.
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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