Artikel 3 — Begriffsbestimmungen

Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226

Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 3?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Außengrenzen“ die Außengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399; 2. „Binnengrenzen“ die Binnengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/399; 3.

Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.

Im RechtsaktEU 2017/2226
CELEX32017R2226
Gelesen am2026-10-13

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „Außengrenzen“ die Außengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399;

2. „Binnengrenzen“ die Binnengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/399;

3. „Grenzbehörde“ die Grenzschutzbeamten, die nach nationalem Recht angewiesen sind, Grenzübertrittskontrollen gemäß Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/399 durchzuführen;

4. „Einwanderungsbehörde“ die zuständigen Behörde, die nach nationalem Recht für eine oder mehrere der folgenden Aufgaben verantwortlich ist:

a) im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einreise in das oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erfüllt sind,

b) die Voraussetzungen für den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu prüfen und diesbezügliche Entscheidungen zu treffen, soweit es sich bei dieser Behörde nicht um eine „Asylbehörde“ im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 35 ) handelt, und gegebenenfalls im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates ( 36 ) Beratung zu leisten,

c) die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen in ein Herkunfts- oder Transitdrittland vorzunehmen;

5. „Visumbehörde“ die Visumbehörde im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008;

Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.

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