Artikel 3 — Begriffsbestimmungen
Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226
Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 3?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Außengrenzen“ die Außengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399; 2. „Binnengrenzen“ die Binnengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/399; 3.
Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2017/2226 |
| CELEX | 32017R2226 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Außengrenzen“ die Außengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399;
2. „Binnengrenzen“ die Binnengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/399;
3. „Grenzbehörde“ die Grenzschutzbeamten, die nach nationalem Recht angewiesen sind, Grenzübertrittskontrollen gemäß Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/399 durchzuführen;
4. „Einwanderungsbehörde“ die zuständigen Behörde, die nach nationalem Recht für eine oder mehrere der folgenden Aufgaben verantwortlich ist:
a) im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einreise in das oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erfüllt sind,
b) die Voraussetzungen für den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu prüfen und diesbezügliche Entscheidungen zu treffen, soweit es sich bei dieser Behörde nicht um eine „Asylbehörde“ im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 35 ) handelt, und gegebenenfalls im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates ( 36 ) Beratung zu leisten,
c) die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen in ein Herkunfts- oder Transitdrittland vorzunehmen;
5. „Visumbehörde“ die Visumbehörde im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008;
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
Dieselbe Regel in anderen Rechtsakten
Diese Artikel tragen dieselbe amtliche Überschrift. Der Wortlaut ist nicht gleich; lesen Sie jeden Text bei seiner Quelle.
- DSGVO Artikel 4 — Begriffsbestimmungen
- KI-Verordnung Artikel 3 — Begriffsbestimmungen
- NIS2 Artikel 6 — Begriffsbestimmungen
- DSA Artikel 3 — Begriffsbestimmungen
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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