Artikel 2 — Anwendungsbereich
Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226
Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 2?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Diese Verordnung gilt für a) Drittstaatsangehörige, die für einen Kurzaufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zugelassen sind und sich an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, den in der Verordnung (EU) 2016/399 vorgesehenen Grenzübertrittskontrollen unterziehen müssen, und b) Drittstaatsangehörige bei der …
Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2017/2226 |
| CELEX | 32017R2226 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Diese Verordnung gilt für
a) Drittstaatsangehörige, die für einen Kurzaufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zugelassen sind und sich an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, den in der Verordnung (EU) 2016/399 vorgesehenen Grenzübertrittskontrollen unterziehen müssen, und
b) Drittstaatsangehörige bei der Einreise in das und der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die
i) Familienangehörige von Unionsbürgern, sofern Letztere unter die Richtlinie 2004/38/EG fallen, oder Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen sind, sofern Letztere auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießen, und
ii) nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG oder eines Aufenthaltstitels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates ( 32 ) sind.
(2) Diese Verordnung gilt außerdem für Drittstaatsangehörige, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/399 verweigert wird.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
a) Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, sofern Letztere unter die Richtlinie 2004/38/EG fallen, und die im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der genannten Richtlinie sind, unabhängig davon, ob sie diese Unionsbürger begleiten oder diesen nachziehen;
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
Dieselbe Regel in anderen Rechtsakten
Diese Artikel tragen dieselbe amtliche Überschrift. Der Wortlaut ist nicht gleich; lesen Sie jeden Text bei seiner Quelle.
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Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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