Artikel 1 — Gegenstand

Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226

Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 1?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

(1) Mit dieser Verordnung wird ein „Einreise-/Ausreisesystem“ („Entry/Exit System“ — im Folgenden „EES“) eingerichtet zur a) Erfassung und Speicherung des Zeitpunkts und des Orts der Ein- und der Ausreise von Drittstaatsangehörigen, die die Grenzen der Mitgliedstaaten, an denen das EES eingesetzt wird, überschreiten, b) …

Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.

Im RechtsaktEU 2017/2226
CELEX32017R2226
Gelesen am2026-10-13

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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(1) Mit dieser Verordnung wird ein „Einreise-/Ausreisesystem“ („Entry/Exit System“ — im Folgenden „EES“) eingerichtet zur

a) Erfassung und Speicherung des Zeitpunkts und des Orts der Ein- und der Ausreise von Drittstaatsangehörigen, die die Grenzen der Mitgliedstaaten, an denen das EES eingesetzt wird, überschreiten,

b) Berechnung der Dauer des zulässigen Aufenthalts solcher Drittstaatsangehörigen,

c) Erstellung von Warnmeldungen für die Mitgliedstaaten, wenn der zulässige Aufenthalt abgelaufen ist, und

d) Erfassung und Speicherung des Zeitpunkts und des Orts der Einreiseverweigerung für Drittstaatsangehörige, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt verweigert wurde, sowie der Behörde des Mitgliedstaats, die die Einreise verweigert hat, und der Gründe dafür.

(2) Zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten werden in dieser Verordnung zudem die Bedingungen festgelegt, unter denen die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und Europol für Datenabfragen Zugang zum EES erhalten können.

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Dieselbe Regel in anderen Rechtsakten

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