Artikel 41 — Übermittlung von Daten an Drittstaaten, internationale Organisationen und private Stellen
Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226
Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 41?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Im EES gespeicherte Daten werden Drittstaaten, internationalen Organisationen oder privaten Stellen nicht übermittelt oder zur Verfügung gestellt. (2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels dürfen die Daten gemäß Artikel 16 Absatz 1 sowie Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung von den …
Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2017/2226 |
| CELEX | 32017R2226 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Im EES gespeicherte Daten werden Drittstaaten, internationalen Organisationen oder privaten Stellen nicht übermittelt oder zur Verfügung gestellt.
(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels dürfen die Daten gemäß Artikel 16 Absatz 1 sowie Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung von den Grenzbehörden oder Einwanderungsbehörden Drittstaaten oder den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten internationalen Organisationen im Einzelfall nur dann übermittelt werden, wenn dies zum Nachweis der Identität eines Drittstaatsangehörigen ausschließlich zum Zweck der Rückkehr notwendig ist und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die Kommission hat einen Beschluss über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in diesem Drittstaat gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 erlassen;
b) es bestehen — wie etwa durch ein in Kraft befindliches Rückübernahmeabkommen zwischen der Union oder einem Mitgliedstaat und dem betreffenden Drittstaat — geeignete Garantien im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU) 2016/679, oder
c) es gilt Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679.
(3) Die Daten nach Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung dürfen nur gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels übermittelt werden, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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