Artikel 42 — Bedingungen für die Übermittlung von Daten an einen Mitgliedstaat, der sich noch nicht am EES-Betrieb beteiligt, und an einen Mitgliedstaat, für den diese Verordnung nicht gilt

Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226

Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 42?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben a und b sowie in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten dürfen von einer benannten Behörde einem Mitgliedstaat, der sich noch nicht am EES-Betrieb beteiligt, und einem Mitgliedstaat, für den …

Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.

Im RechtsaktEU 2017/2226
CELEX32017R2226
Gelesen am2026-10-13

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben a und b sowie in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten dürfen von einer benannten Behörde einem Mitgliedstaat, der sich noch nicht am EES-Betrieb beteiligt, und einem Mitgliedstaat, für den diese Verordnung nicht gilt, im Einzelfall nur dann übermittelt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Es liegt ein dringender Ausnahmefall vor, in dem

i) eine unmittelbare bevorstehende Gefahr in Verbindung mit einer terroristischen Straftat besteht oder

ii) eine schwere Straftat vorliegt;

b) die Übermittlung der Daten ist für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung dieser terroristischen Straftat oder schweren Straftat notwendig;

c) die benannte Behörde hat nach dem Verfahren und den Bedingungen gemäß den Artikeln 31 und 32 Zugang zu diesen Daten;

d) es gilt die Richtlinie (EU) 2016/680;

e) ein ordnungsgemäß begründetes schriftliches oder elektronisches Ersuchen wurde vorgelegt, und

f) die gegenseitige Bereitstellung aller Informationen über Ein-/Ausreisedatensätze im Besitz des ersuchenden Mitgliedstaats an die am EES-Betrieb beteiligten Mitgliedstaaten ist gewährleistet.

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