Artikel 42 — Bedingungen für die Übermittlung von Daten an einen Mitgliedstaat, der sich noch nicht am EES-Betrieb beteiligt, und an einen Mitgliedstaat, für den diese Verordnung nicht gilt
Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226
Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 42?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben a und b sowie in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten dürfen von einer benannten Behörde einem Mitgliedstaat, der sich noch nicht am EES-Betrieb beteiligt, und einem Mitgliedstaat, für den …
Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2017/2226 |
| CELEX | 32017R2226 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben a und b sowie in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten dürfen von einer benannten Behörde einem Mitgliedstaat, der sich noch nicht am EES-Betrieb beteiligt, und einem Mitgliedstaat, für den diese Verordnung nicht gilt, im Einzelfall nur dann übermittelt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Es liegt ein dringender Ausnahmefall vor, in dem
i) eine unmittelbare bevorstehende Gefahr in Verbindung mit einer terroristischen Straftat besteht oder
ii) eine schwere Straftat vorliegt;
b) die Übermittlung der Daten ist für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung dieser terroristischen Straftat oder schweren Straftat notwendig;
c) die benannte Behörde hat nach dem Verfahren und den Bedingungen gemäß den Artikeln 31 und 32 Zugang zu diesen Daten;
d) es gilt die Richtlinie (EU) 2016/680;
e) ein ordnungsgemäß begründetes schriftliches oder elektronisches Ersuchen wurde vorgelegt, und
f) die gegenseitige Bereitstellung aller Informationen über Ein-/Ausreisedatensätze im Besitz des ersuchenden Mitgliedstaats an die am EES-Betrieb beteiligten Mitgliedstaaten ist gewährleistet.
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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