Artikel 43 — Datensicherheit

Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226

Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 43?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

(1) Der verantwortliche Mitgliedstaat gewährleistet die Datensicherheit vor und während der Übermittlung an die einheitliche nationale Schnittstelle. Jeder Mitgliedstaat gewährleistet die Sicherheit der Daten, die er aus dem EES erhält.

Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.

Im RechtsaktEU 2017/2226
CELEX32017R2226
Gelesen am2026-10-13

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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(1) Der verantwortliche Mitgliedstaat gewährleistet die Datensicherheit vor und während der Übermittlung an die einheitliche nationale Schnittstelle. Jeder Mitgliedstaat gewährleistet die Sicherheit der Daten, die er aus dem EES erhält.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft in Bezug auf seine nationale Grenzinfrastruktur die erforderlichen Maßnahmen, die einen Sicherheitsplan sowie einen Notfallplan zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs einschließen, um

a) die Daten physisch zu schützen, unter anderem durch Aufstellung von Notfallplänen für den Schutz kritischer Infrastrukturen;

b) Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen und nationalen Einrichtungen, in denen der Mitgliedstaat Tätigkeiten im Einklang mit den Zwecken des EES durchführt, zu verwehren;

c) zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können;

d) die unbefugte Dateneingabe sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Änderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern;

e) zu verhindern, dass automatisierte Datenverarbeitungssysteme mithilfe von Datenübertragungseinrichtungen von Unbefugten genutzt werden;

f) die unbefugte Verarbeitung von Daten im EES und jegliche unbefugte Änderung oder Löschung von Daten, die im EES verarbeitet werden, zu verhindern;

g) sicherzustellen, dass die zum Zugang zum EES berechtigten Personen nur mittels einer persönlichen und eindeutigen Benutzerkennung und vertraulicher Zugriffsverfahren ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können;

Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.

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