Artikel 48 — Sanktionen
Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226
Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 48?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede Verwendung von in das EES eingegebenen Daten, die dieser Verordnung zuwiderläuft, nach nationalem Recht, Artikel 84 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 57 der Richtlinie (EU) 2016/680 mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden …
Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2017/2226 |
| CELEX | 32017R2226 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede Verwendung von in das EES eingegebenen Daten, die dieser Verordnung zuwiderläuft, nach nationalem Recht, Artikel 84 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 57 der Richtlinie (EU) 2016/680 mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen geahndet wird.
Dieselbe Regel in anderen Rechtsakten
Diese Artikel tragen dieselbe amtliche Überschrift. Der Wortlaut ist nicht gleich; lesen Sie jeden Text bei seiner Quelle.
- DSGVO Artikel 84 — Sanktionen
- KI-Verordnung Artikel 99 — Sanktionen
- NIS2 Artikel 36 — Sanktionen
- DSA Artikel 52 — Sanktionen
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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