Artikel 49 — Datenschutz
Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226
Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 49?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eu-LISA auf der Grundlage dieser Verordnung. (2) Die Verordnung (EU) 2016/679 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch nationale Behörden auf der Grundlage dieser Verordnung, mit Ausnahme der Verarbeitung für die in …
Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2017/2226 |
| CELEX | 32017R2226 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eu-LISA auf der Grundlage dieser Verordnung.
(2) Die Verordnung (EU) 2016/679 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch nationale Behörden auf der Grundlage dieser Verordnung, mit Ausnahme der Verarbeitung für die in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Zwecke.
(3) Die Richtlinie (EU) 2016/680 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die benannten Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieser Verordnung für die in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Zwecke.
(4) Die Verordnung (EU) 2016/794 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol auf der Grundlage dieser Verordnung.
Dieselbe Regel in anderen Rechtsakten
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