Artikel 50 — Recht auf Information

Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226

Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 50?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

(1) Unbeschadet des Rechts auf Erhalt von Informationen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 werden Drittstaatsangehörige, deren Daten im EES aufzuzeichnen sind, von dem verantwortlichen Mitgliedstaat über Folgendes unterrichtet: a) die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten und Europol zu Gefahrenabwehr- und …

Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.

Im RechtsaktEU 2017/2226
CELEX32017R2226
Gelesen am2026-10-13

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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(1) Unbeschadet des Rechts auf Erhalt von Informationen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 werden Drittstaatsangehörige, deren Daten im EES aufzuzeichnen sind, von dem verantwortlichen Mitgliedstaat über Folgendes unterrichtet:

a) die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten und Europol zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken auf das EES zugreifen dürfen;

b) die Pflicht für Drittstaatsangehörige, die von der Visumpflicht befreit sind, und für Inhaber eines FTD, ihre Fingerabdrücke abnehmen zu lassen;

c) die Pflicht für alle Drittstaatsangehörigen, die im EES erfasst werden, ihr Gesichtsbild aufnehmen zu lassen;

d) den Umstand, dass die Erhebung der Daten für die Prüfung der Einreisevoraussetzungen vorgeschrieben ist;

e) die Tatsache, dass die Einreise verweigert wird, wenn ein Drittstaatsangehöriger sich weigert, die geforderten biometrischen Daten zur Registrierung, Verifizierung oder Identifizierung im EES bereitzustellen;

f) das Recht, Informationen über die maximal verbleibende Dauer ihres zulässigen Aufenthalts gemäß Artikel 11 Absatz 3 zu erhalten;

g) die Tatsache, dass im EES gespeicherte personenbezogene Daten an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation, der bzw. die in Anhang I aufgeführt ist, für die Zwecke der Rückkehr übermittelt werden können, oder gemäß Artikel 41 Absatz 6 an Drittstaaten bzw. gemäß Artikel 42 an Mitgliedstaaten;

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