Artikel 50 — Recht auf Information
Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226
Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 50?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Unbeschadet des Rechts auf Erhalt von Informationen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 werden Drittstaatsangehörige, deren Daten im EES aufzuzeichnen sind, von dem verantwortlichen Mitgliedstaat über Folgendes unterrichtet: a) die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten und Europol zu Gefahrenabwehr- und …
Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2017/2226 |
| CELEX | 32017R2226 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
Zu einem Absatz springen: Absatz 1 · Absatz 2 · Absatz 3 · Absatz 4 · Absatz 5 · Absatz 6 · Absatz 7 · Absatz 8
(1) Unbeschadet des Rechts auf Erhalt von Informationen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 werden Drittstaatsangehörige, deren Daten im EES aufzuzeichnen sind, von dem verantwortlichen Mitgliedstaat über Folgendes unterrichtet:
a) die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten und Europol zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken auf das EES zugreifen dürfen;
b) die Pflicht für Drittstaatsangehörige, die von der Visumpflicht befreit sind, und für Inhaber eines FTD, ihre Fingerabdrücke abnehmen zu lassen;
c) die Pflicht für alle Drittstaatsangehörigen, die im EES erfasst werden, ihr Gesichtsbild aufnehmen zu lassen;
d) den Umstand, dass die Erhebung der Daten für die Prüfung der Einreisevoraussetzungen vorgeschrieben ist;
e) die Tatsache, dass die Einreise verweigert wird, wenn ein Drittstaatsangehöriger sich weigert, die geforderten biometrischen Daten zur Registrierung, Verifizierung oder Identifizierung im EES bereitzustellen;
f) das Recht, Informationen über die maximal verbleibende Dauer ihres zulässigen Aufenthalts gemäß Artikel 11 Absatz 3 zu erhalten;
g) die Tatsache, dass im EES gespeicherte personenbezogene Daten an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation, der bzw. die in Anhang I aufgeführt ist, für die Zwecke der Rückkehr übermittelt werden können, oder gemäß Artikel 41 Absatz 6 an Drittstaaten bzw. gemäß Artikel 42 an Mitgliedstaaten;
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
Zurück zum Rechtsakt · EU-Rechtsakte, gelesen bis hinunter zum nationalen Recht
ExploreWorldAI is operated by Valkiv Ventures AB (Reg. no. 556995-1311), Kungsgatan 8, 111 43 Stockholm, Sweden. EU-hosted, with data processing assessed against the GDPR. Contact: hello@exploreworldai.com.
Machine-readable summaries for AI agents: /llms.txt and /llms-full.txt.