Artikel 52 — Recht auf Zugang zu und Berichtigung, Vervollständigung und Löschung von personenbezogenen Daten sowie auf Beschränkung ihrer Verarbeitung
Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226
Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 52?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Die Anträge von Drittstaatsangehörigen im Zusammenhang mit den in den Artikeln 15 bis 18 der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Rechten können an die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats gerichtet werden.
Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2017/2226 |
| CELEX | 32017R2226 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Die Anträge von Drittstaatsangehörigen im Zusammenhang mit den in den Artikeln 15 bis 18 der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Rechten können an die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats gerichtet werden.
Der verantwortliche Mitgliedstaat oder der Mitgliedstaat, an den der Antrag gerichtet wurde, beantwortet den Antrag innerhalb von 45 Tagen nach Antragseingang.
(2) Wird ein Antrag auf Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung personenbezogener Daten oder auf Beschränkung ihrer Verarbeitung bei einem anderen Mitgliedstaat als dem verantwortlichen Mitgliedstaat gestellt, so überprüfen die Behörden des Mitgliedstaats, an den der Antrag gerichtet wurde, die Richtigkeit der Daten und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung im EES innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Antragseingang, wenn diese Überprüfung ohne Konsultation der Behörden des verantwortlichen Mitgliedstaats erfolgen kann. Andernfalls kontaktiert der Mitgliedstaat, an den der Antrag gerichtet wurde, die Behörden des verantwortlichen Mitgliedstaats innerhalb von sieben Tagen, woraufhin der verantwortliche Mitgliedstaat die Richtigkeit der Daten und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung innerhalb von 30 Tagen nach der Kontaktaufnahme überprüft.
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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