Artikel 58 — Schutz personenbezogener Daten, auf die gemäß Kapitel IV zugegriffen wird
Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226
Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 58?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass nationales Recht und nationale Verwaltungsvorschriften, die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassen wurden, auch für den Zugang seiner nationalen Behörden zum EES gemäß Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gelten, auch hinsichtlich der Rechte der Personen, auf deren …
Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2017/2226 |
| CELEX | 32017R2226 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass nationales Recht und nationale Verwaltungsvorschriften, die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassen wurden, auch für den Zugang seiner nationalen Behörden zum EES gemäß Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gelten, auch hinsichtlich der Rechte der Personen, auf deren Daten zugegriffen wird.
(2) Die Aufsichtsbehörde, die gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 errichtet wurde, überwacht die Rechtmäßigkeit des Zugriffs auf personenbezogene Daten durch die Mitgliedstaaten gemäß Kapitel IV der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Übermittlung dieser Daten an das und vom EES. Artikel 55 Absätze 3 und 4 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend.
(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/794 und wird vom Europäischen Datenschutzbeauftragten überwacht.
(4) Personenbezogene Daten, auf die im EES im Einklang mit Kapitel IV zugegriffen wird, dürfen nur für die Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung des konkreten Falls verarbeitet werden, für den die Daten von einem Mitgliedstaat oder von Europol angefordert wurden.
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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