Artikel 59 — Protokollierung und Dokumentierung

Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226

Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 59?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

(1) Die Mitgliedstaaten und Europol gewährleisten, dass alle Datenverarbeitungsvorgänge, die aus Anträgen auf Zugang zu EES-Daten im Einklang mit Kapitel IV resultieren, zum Zwecke der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags, der Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie der Datenintegrität und -sicherheit und zur …

Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.

Im RechtsaktEU 2017/2226
CELEX32017R2226
Gelesen am2026-10-13

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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(1) Die Mitgliedstaaten und Europol gewährleisten, dass alle Datenverarbeitungsvorgänge, die aus Anträgen auf Zugang zu EES-Daten im Einklang mit Kapitel IV resultieren, zum Zwecke der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags, der Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie der Datenintegrität und -sicherheit und zur Eigenkontrolle protokolliert oder dokumentiert werden.

(2) Das Protokoll oder die Dokumentation enthält stets folgende Angaben:

a) den genauen Zweck des Antrags auf Zugang zu EES-Daten, einschließlich Angaben zur betreffenden terroristischen und sonstigen schweren Straftat, und im Falle Europols den genauen Zweck des Antrags auf Zugang;

b) die angegebenen hinreichenden Gründe, aus denen kein Abgleich mit anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI durchgeführt wurde, wie dies in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung vorgesehen ist;

c) das nationale Aktenzeichen;

d) das Datum und den genauen Zeitpunkt des Antrags der zentralen Zugangsstelle auf Zugang zum Zentralsystem des EES;

e) die Bezeichnung der Behörde, die den Zugriff zwecks Datenabfrage beantragt hat;

f) gegebenenfalls die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens gemäß Artikel 31 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und das Ergebnis der nachträglichen Überprüfung;

g) die für die Abfrage verwendeten Daten;

h) nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften oder der Verordnung (EU) 2016/794 die einzigartige Benutzeridentität des Beamten, der die Abfrage vorgenommen hat, und des Beamten, der die Abfrage angeordnet hat.

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