Artikel 60 — Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen

Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226

Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 60?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

Artikel 20 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, den Aufenthalt eines Drittausländers in ihrem Hoheitsgebiet über 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen hinaus zu verlängern, wenn a) …

Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.

Im RechtsaktEU 2017/2226
CELEX32017R2226
Gelesen am2026-10-13

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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Artikel 20 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, den Aufenthalt eines Drittausländers in ihrem Hoheitsgebiet über 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen hinaus zu verlängern, wenn

a) außergewöhnliche Umstände vorliegen oder

b) dies gemäß einem vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens geschlossenen bilateralen Abkommen geschieht, das der Kommission gemäß Absatz 2d mitgeteilt wurde.“

2. Folgende Absätze werden eingefügt:

„(2a) Der Aufenthalt eines Drittausländers im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei kann auf Antrag des Drittausländers im Einklang mit einem bilateralen Abkommen gemäß Absatz 2 Buchstabe b verlängert werden, wenn dieser Antrag bei der Einreise oder während des Aufenthalts des Drittausländers spätestens am letzten Arbeitstag seines 90-tägigen Aufenthalts je Zeitraum von 180 Tagen bei den zuständigen Behörden dieser Vertragspartei gestellt wird.

Hat der Drittausländer während des 90-tägigen Aufenthalts je Zeitraum von 180 Tagen keinen Antrag gestellt, so kann sein Aufenthalt gemäß eines von einer Vertragspartei geschlossenen bilateralen Abkommens verlängert werden; sein Aufenthalt, der den 90-tägigen Aufenthalt je Zeitraum von 180 Tagen vor dieser Verlängerung überschreitet, kann von den zuständigen Behörden dieser Vertragspartei als rechtmäßig angesehen werden, sofern der Drittausländer glaubhaft nachweist, dass er sich während dieses Zeitraums nur im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei aufgehalten hat.

Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.

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