Artikel 61 — Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008

Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226

Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 61?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Folgender Buchstabe wird eingefügt: „da) gegebenenfalls Angabe, dass das Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 ausgestellt wurde;“.

Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.

Im RechtsaktEU 2017/2226
CELEX32017R2226
Gelesen am2026-10-13

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„da)

gegebenenfalls Angabe, dass das Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 ausgestellt wurde;“.

b) Folgender Buchstabe wird angefügt:

„l)

gegebenenfalls Status der Person mit der Angabe, dass der Drittstaatsangehörige ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers, der unter die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( *2 ) fällt, oder eines Drittstaatsangehörigen, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, ist.

2. In Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:

„(3) Wurde entschieden, ein Visum zu annullieren oder aufzuheben, so ruft die Visumbehörde, die diese Entscheidung getroffen hat, die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *3 ) aufgeführten Daten unverzüglich im VIS ab und exportiert sie in das mit jener Verordnung geschaffene Einreise-/Ausreisesystem (EES).

3. In Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:

„(3) Die Visumbehörde, die entschieden hat, die Gültigkeitsdauer eines erteilten Visums, die damit verbundene Aufenthaltsdauer bzw. beides zu verlängern, ruft die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 aufgeführten Daten unverzüglich im VIS ab und exportiert sie in das EES.“

Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.

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Dieselbe Regel in anderen Rechtsakten

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