Artikel 62 — Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011

Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226

Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 62?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

Die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Agentur ist für das Betriebsmanagement des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), des Visa-Informationssystems (VIS), von Eurodac und des durch die Verordnung (EU) 2017/2226 des …

Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.

Im RechtsaktEU 2017/2226
CELEX32017R2226
Gelesen am2026-10-13

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

Zu einem Absatz springen: Absatz 1 · Absatz 2 · Absatz 3 · Absatz 4 · Absatz 5 · Absatz 6 · Absatz 7 · Absatz 8 · Absatz 9 · Absatz 10 · Absatz 11

Die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Agentur ist für das Betriebsmanagement des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), des Visa-Informationssystems (VIS), von Eurodac und des durch die Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *5 ) eingerichteten Einreise-/Ausreisesystems (EES) verantwortlich.

2. Folgender Artikel wird eingefügt:

In Bezug auf das EES nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:

a) die Aufgaben, die ihr durch die Verordnung (EU) 2017/2226 übertragen werden,

b) Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des EES.“

3. In Artikel 7 erhalten die Absätze 5 und 6 folgende Fassung:

„(5) Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betriebsmanagement der Kommunikationsinfrastruktur können im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *6 ) externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen übertragen werden. In solch einem Fall ist der Netzbetreiber durch die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Sicherheitsmaßnahmen gebunden und hat unter keinen Umständen Zugang zu operativen Daten von SIS II, VIS, Eurodac oder EES oder zu dem SIRENE-Informationsaustausch, der sich auf das SIS II bezieht.

(6) Unbeschadet geltender Verträge für das SIS-II-, das VIS-, das Eurodac- und das EES-Netz verbleibt die Verwaltung der Kryptografieschlüssel in der Zuständigkeit der Agentur und wird nicht an eine externe privatrechtliche Stelle übertragen.

4. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.

Artikel auf EUR-Lex öffnen

Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.

Zurück zum Rechtsakt · EU-Rechtsakte, gelesen bis hinunter zum nationalen Recht

ExploreWorldAI is operated by Valkiv Ventures AB (Reg. no. 556995-1311), Kungsgatan 8, 111 43 Stockholm, Sweden. EU-hosted, with data processing assessed against the GDPR. Contact: hello@exploreworldai.com.

Machine-readable summaries for AI agents: /llms.txt and /llms-full.txt.