Artikel 62 — Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011
Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226
Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 62?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
Die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Agentur ist für das Betriebsmanagement des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), des Visa-Informationssystems (VIS), von Eurodac und des durch die Verordnung (EU) 2017/2226 des …
Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2017/2226 |
| CELEX | 32017R2226 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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Die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Agentur ist für das Betriebsmanagement des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), des Visa-Informationssystems (VIS), von Eurodac und des durch die Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *5 ) eingerichteten Einreise-/Ausreisesystems (EES) verantwortlich.
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
In Bezug auf das EES nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:
a) die Aufgaben, die ihr durch die Verordnung (EU) 2017/2226 übertragen werden,
b) Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des EES.“
3. In Artikel 7 erhalten die Absätze 5 und 6 folgende Fassung:
„(5) Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betriebsmanagement der Kommunikationsinfrastruktur können im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *6 ) externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen übertragen werden. In solch einem Fall ist der Netzbetreiber durch die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Sicherheitsmaßnahmen gebunden und hat unter keinen Umständen Zugang zu operativen Daten von SIS II, VIS, Eurodac oder EES oder zu dem SIRENE-Informationsaustausch, der sich auf das SIS II bezieht.
(6) Unbeschadet geltender Verträge für das SIS-II-, das VIS-, das Eurodac- und das EES-Netz verbleibt die Verwaltung der Kryptografieschlüssel in der Zuständigkeit der Agentur und wird nicht an eine externe privatrechtliche Stelle übertragen.
4. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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