Artikel 63 — Datenabfrage zwecks Erstellung von Berichten und Statistiken
Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226
Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 63?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Die folgenden Daten dürfen vom dazu ordnungsgemäß ermächtigten Personal der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und von eu-LISA ausschließlich zur Erstellung von Berichten und Statistiken abgefragt werden — ohne dass die Identifizierung einzelner Personen möglich ist, und gemäß den in Artikel 10 Absatz …
Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2017/2226 |
| CELEX | 32017R2226 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Die folgenden Daten dürfen vom dazu ordnungsgemäß ermächtigten Personal der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und von eu-LISA ausschließlich zur Erstellung von Berichten und Statistiken abgefragt werden — ohne dass die Identifizierung einzelner Personen möglich ist, und gemäß den in Artikel 10 Absatz 2 verankerten Schutzklauseln in Bezug auf die Nichtdiskriminierung:
a) Statusinformationen;
b) Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Geburtsjahr des Drittstaatsangehörigen;
c) Datum und Grenzübergangsstelle der Einreise in einen Mitgliedstaat sowie Datum und Grenzübergangsstelle der Ausreise aus einem Mitgliedstaat;
d) die Art des Reisedokuments und der aus drei Buchstaben bestehende Code des ausstellenden Staates;
e) die Zahl der als Aufenthaltsüberzieher ermittelten Personen nach Artikel 12, die Staatsangehörigkeiten der als Aufenthaltsüberzieher ermittelten Personen und die Grenzübergangsstelle der Einreise;
f) die Daten, die in Bezug auf aufgehobene oder verlängerte Aufenthaltsberechtigungen eingegeben wurden;
g) der aus drei Buchstaben bestehende Code des Mitgliedstaats, der das Visum ausgestellt hat, falls zutreffend;
h) die Zahl der Personen, die gemäß Artikel 17 Absätze 3 und 4 von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit sind;
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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