Artikel 63 — Datenabfrage zwecks Erstellung von Berichten und Statistiken

Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226

Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 63?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

(1) Die folgenden Daten dürfen vom dazu ordnungsgemäß ermächtigten Personal der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und von eu-LISA ausschließlich zur Erstellung von Berichten und Statistiken abgefragt werden — ohne dass die Identifizierung einzelner Personen möglich ist, und gemäß den in Artikel 10 Absatz …

Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.

Im RechtsaktEU 2017/2226
CELEX32017R2226
Gelesen am2026-10-13

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

Zu einem Absatz springen: Absatz 1 · Absatz 2 · Absatz 3 · Absatz 4 · Absatz 5 · Absatz 6 · Absatz 7 · Absatz 8 · Absatz 9

(1) Die folgenden Daten dürfen vom dazu ordnungsgemäß ermächtigten Personal der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und von eu-LISA ausschließlich zur Erstellung von Berichten und Statistiken abgefragt werden — ohne dass die Identifizierung einzelner Personen möglich ist, und gemäß den in Artikel 10 Absatz 2 verankerten Schutzklauseln in Bezug auf die Nichtdiskriminierung:

a) Statusinformationen;

b) Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Geburtsjahr des Drittstaatsangehörigen;

c) Datum und Grenzübergangsstelle der Einreise in einen Mitgliedstaat sowie Datum und Grenzübergangsstelle der Ausreise aus einem Mitgliedstaat;

d) die Art des Reisedokuments und der aus drei Buchstaben bestehende Code des ausstellenden Staates;

e) die Zahl der als Aufenthaltsüberzieher ermittelten Personen nach Artikel 12, die Staatsangehörigkeiten der als Aufenthaltsüberzieher ermittelten Personen und die Grenzübergangsstelle der Einreise;

f) die Daten, die in Bezug auf aufgehobene oder verlängerte Aufenthaltsberechtigungen eingegeben wurden;

g) der aus drei Buchstaben bestehende Code des Mitgliedstaats, der das Visum ausgestellt hat, falls zutreffend;

h) die Zahl der Personen, die gemäß Artikel 17 Absätze 3 und 4 von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit sind;

Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.

Artikel auf EUR-Lex öffnen

Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.

Zurück zum Rechtsakt · EU-Rechtsakte, gelesen bis hinunter zum nationalen Recht

ExploreWorldAI is operated by Valkiv Ventures AB (Reg. no. 556995-1311), Kungsgatan 8, 111 43 Stockholm, Sweden. EU-hosted, with data processing assessed against the GDPR. Contact: hello@exploreworldai.com.

Machine-readable summaries for AI agents: /llms.txt and /llms-full.txt.