Artikel 64 — Kosten

Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226

Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 64?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

(1) Die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb des Zentralsystems des EES, der Kommunikationsinfrastruktur, der einheitlichen nationalen Schnittstelle, des Web-Dienstes und des Datenregisters gemäß Artikel 63 Absatz 2 gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union.

Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.

Im RechtsaktEU 2017/2226
CELEX32017R2226
Gelesen am2026-10-13

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

Zu einem Absatz springen: Absatz 1 · Absatz 2 · Absatz 3 · Absatz 4 · Absatz 5 · Absatz 6 · Absatz 7 · Absatz 8 · Absatz 9 · Absatz 10 · Absatz 11

(1) Die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb des Zentralsystems des EES, der Kommunikationsinfrastruktur, der einheitlichen nationalen Schnittstelle, des Web-Dienstes und des Datenregisters gemäß Artikel 63 Absatz 2 gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union.

(2) Die Kosten im Zusammenhang mit der Integration der bestehenden nationalen Grenzinfrastruktur, deren Anbindung an die einheitliche nationale Schnittstelle und dem Hosting der einheitlichen nationalen Schnittstelle gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union.

Hiervon ausgenommen sind die Kosten für Folgendes:

a) Projektverwaltungsstelle der Mitgliedstaaten (Sitzungen, Dienstreisen, Büros),

b) Hosting nationaler IT-Systeme (Räume, Implementierung, Stromversorgung, Kühlung),

c) Betrieb nationaler IT-Systeme (Betreiber- und Unterstützungsverträge),

d) Anpassung vorhandener Grenzübertritts- und Polizeikontrollsysteme für nationale Einreise-/Ausreisesysteme,

e) Projektmanagement nationaler Einreise-/Ausreisesysteme,

f) Gestaltung, Entwicklung, Implementierung, Betrieb und Wartung nationaler Kommunikationsnetze,

g) automatisierte Grenzkontrollsysteme, Self-Service-Systeme und e-Gates.

(3) Die Kosten im Zusammenhang mit den zentralen Zugangsstellen gemäß den Artikeln 29 und 30 gehen zulasten der einzelnen Mitgliedstaaten bzw. von Europol. Die Kosten für die Anbindung dieser zentralen Zugangsstellen an die einheitliche nationale Schnittstelle und an das EES gehen zulasten der einzelnen Mitgliedstaaten bzw. von Europol.

Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.

Artikel auf EUR-Lex öffnen

Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.

Zurück zum Rechtsakt · EU-Rechtsakte, gelesen bis hinunter zum nationalen Recht

ExploreWorldAI is operated by Valkiv Ventures AB (Reg. no. 556995-1311), Kungsgatan 8, 111 43 Stockholm, Sweden. EU-hosted, with data processing assessed against the GDPR. Contact: hello@exploreworldai.com.

Machine-readable summaries for AI agents: /llms.txt and /llms-full.txt.