Artikel 65 — Mitteilungen

Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226

Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 65?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Behörde mit, die als für die Verarbeitung Verantwortlicher gemäß Artikel 39 zu betrachten ist. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und eu-LISA die zuständigen Behörden gemäß Artikel 9 Absatz 2 mit, die berechtigt sind, Daten einzugeben, zu ändern, zu vervollständigen …

Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.

Im RechtsaktEU 2017/2226
CELEX32017R2226
Gelesen am2026-10-13

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Behörde mit, die als für die Verarbeitung Verantwortlicher gemäß Artikel 39 zu betrachten ist.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und eu-LISA die zuständigen Behörden gemäß Artikel 9 Absatz 2 mit, die berechtigt sind, Daten einzugeben, zu ändern, zu vervollständigen, zu löschen, abzufragen oder in den Daten zu suchen. eu-LISA veröffentlicht innerhalb von drei Monaten, nachdem das EES gemäß Artikel 66 seinen Betrieb aufgenommen hat, eine konsolidierte Liste dieser Behörden im Amtsblatt der Europäischen Union . Ferner melden die Mitgliedstaaten unverzüglich jegliche diesbezüglichen Änderungen. Werden solche Änderungen vorgenommen, so veröffentlicht eu-LISA einmal jährlich eine aktualisierte konsolidierte Fassung dieser Informationen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und eu-LISA ihre benannten Behörden sowie ihre zentralen Zugangsstellen gemäß Artikel 29 mit und melden unverzüglich jegliche Änderung.

(4) Europol teilt der Kommission und eu-LISA die von ihm benannte Stelle sowie seine zentrale Zugangsstelle gemäß Artikel 30 mit und meldet unverzüglich jegliche Änderung.

(5) eu-LISA teilt der Kommission den erfolgreichen Abschluss des Tests gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b mit.

Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.

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Dieselbe Regel in anderen Rechtsakten

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