Artikel 66 — Aufnahme des Betriebs
Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226
Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 66?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Die Kommission bestimmt den Zeitpunkt, zu dem das EES seinen Betrieb aufnimmt, nachdem folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Maßnahmen nach Artikel 36 und Artikel 50 Absätze 4 und 5 wurden angenommen;
Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2017/2226 |
| CELEX | 32017R2226 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Die Kommission bestimmt den Zeitpunkt, zu dem das EES seinen Betrieb aufnimmt, nachdem folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Maßnahmen nach Artikel 36 und Artikel 50 Absätze 4 und 5 wurden angenommen;
b) eu-LISA hat den erfolgreichen Abschluss eines umfangreichen Tests des EES, den eu-LISA in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchzuführen hat, festgestellt;
c) die Mitgliedstaaten haben die technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Erhebung der Daten nach den Artikeln 16 bis 20 und zu ihrer Übermittlung an das EES validiert und der Kommission mitgeteilt;
d) die Mitgliedstaaten haben ihre Mitteilungen an die Kommission gemäß Artikel 65 Absätze 1, 2 und 3 getätigt.
(2) Am EES-Betrieb beteiligen sich
a) die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, und
b) die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, für die aber sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
i) Die Überprüfung gemäß den geltenden Schengen-Bewertungsverfahren wurde erfolgreich abgeschlossen;
ii) die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS wurden gemäß der einschlägigen Beitrittsakte in Kraft gesetzt, und
iii) die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das VIS, die für den Betrieb des EES gemäß dieser Verordnung erforderlich sind, wurden gemäß der einschlägigen Beitrittsakte in Kraft gesetzt.
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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