Artikel 72 — Überwachung und Bewertung
Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226
Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 72?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) eu-LISA stellen sicher, dass Verfahren vorhanden sind, um die Entwicklung des EES anhand von Zielen in Bezug auf Planung und Kosten sowie die Funktionsweise des EES anhand von Zielen in Bezug auf die technische Leistung, Kostenwirksamkeit, Sicherheit und Qualität des Dienstes überwacht werden kann. (2) Bis 30.
Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2017/2226 |
| CELEX | 32017R2226 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) eu-LISA stellen sicher, dass Verfahren vorhanden sind, um die Entwicklung des EES anhand von Zielen in Bezug auf Planung und Kosten sowie die Funktionsweise des EES anhand von Zielen in Bezug auf die technische Leistung, Kostenwirksamkeit, Sicherheit und Qualität des Dienstes überwacht werden kann.
(2) Bis 30. Juni 2018 und danach alle sechs Monate während der Entwicklungsphase des EES übermittelt eu-LISA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Stand der Entwicklung des Zentralsystems des EES, der einheitlichen Schnittstellen und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den einheitlichen Schnittstellen. Dieser Bericht enthält ausführliche Angaben zu den entstandenen Kosten sowie Angaben zu etwaigen Risiken, die sich auf die Gesamtkosten des EES auswirken können und nach Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 1 zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union gehen. Nach Abschluss der Entwicklung des EES übermittelt eu-LISA dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Bericht, in dem detailliert dargelegt wird, wie die Ziele, insbesondere in Bezug auf die Planung und die Kosten, erreicht wurden, und in dem etwaige Abweichungen begründet werden.
(3) Zum Zwecke der technischen Wartung hat eu-LISA Zugang zu den erforderlichen Informationen über die Datenverarbeitungsvorgänge im EES.
(4) Zwei Jahre nach Inbetriebnahme des EES und danach alle zwei Jahre übermittelt eu-LISA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die technische Funktionsweise des EES einschließlich der Sicherheit des Systems.
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
Dieselbe Regel in anderen Rechtsakten
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- VISA-CODE Artikel 57 — Überwachung und Bewertung
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