DSGVO, Verordnung (EU) 2016/679
Schutz personenbezogener Daten und freier Verkehr dieser Daten.
Wofür wir ihn lesen
Der Rechtsakt, an dem unser Lesen offener Quellen gemessen wird: Rechtsgrundlage, Zweckbindung und die Rechte der auf einer Seite genannten Person.
Identität
| Art | Verordnung |
| Kennung | EU 2016/679 |
| CELEX | 32016R0679 |
| Angenommen | 2016-04-27 |
| In Kraft | 2016-05-24 |
| Gilt ab | 2018-05-25 |
99 Artikel im Basisrechtsakt
Aufbau
| Kapitel | Rechtsakt | Artikel |
|---|---|---|
| I | Allgemeine Bestimmungen | 1–4 |
| II | Grundsätze | 5–11 |
| III | Rechte der betroffenen Person | 12–23 |
| IV | Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter | 24–43 |
| V | Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen | 44–50 |
| VI | Unabhängige Aufsichtsbehörden | 51–59 |
| VII | Zusammenarbeit und Kohärenz | 60–76 |
| VIII | Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen | 77–84 |
| IX | Besondere Verarbeitungssituationen | 85–91 |
| X | Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte | 92–93 |
| XI | Schlussbestimmungen | 94–99 |
Die Kapitelüberschriften sind übersetzte Navigationsbezeichnungen. Der amtliche Wortlaut steht in EUR-Lex.
Artikel
99 Artikel sind im Register gelesen, mit je einer Adresse.
- 1 · Gegenstand und Ziele
- 2 · Sachlicher Anwendungsbereich
- 3 · Räumlicher Anwendungsbereich
- 4 · Begriffsbestimmungen
- 5 · Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
- 6 · Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
- 7 · Bedingungen für die Einwilligung
- 8 · Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft
- 9 · Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
- 10 · Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
- 11 · Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
- 12 · Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
- 13 · Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
- 14 · Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
- 15 · Auskunftsrecht der betroffenen Person
- 16 · Recht auf Berichtigung
- 17 · Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
- 18 · Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
- 19 · Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
- 20 · Recht auf Datenübertragbarkeit
- 21 · Widerspruchsrecht
- 22 · Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
- 23 · Beschränkungen
- 24 · Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen
- 25 · Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
- 26 · Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche
- 27 · Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern
- 28 · Auftragsverarbeiter
- 29 · Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
- 30 · Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
- 31 · Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
- 32 · Sicherheit der Verarbeitung
- 33 · Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
- 34 · Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
- 35 · Datenschutz-Folgenabschätzung
- 36 · Vorherige Konsultation
- 37 · Benennung eines Datenschutzbeauftragten
- 38 · Stellung des Datenschutzbeauftragten
- 39 · Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
- 40 · Verhaltensregeln
- 41 · Überwachung der genehmigten Verhaltensregeln
- 42 · Zertifizierung
- 43 · Zertifizierungsstellen
- 44 · Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung
- 45 · Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
- 46 · Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien
- 47 · Verbindliche interne Datenschutzvorschriften
- 48 · Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung
- 49 · Ausnahmen für bestimmte Fälle
- 50 · Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten
- 51 · Aufsichtsbehörde
- 52 · Unabhängigkeit
- 53 · Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde
- 54 · Errichtung der Aufsichtsbehörde
- 55 · Zuständigkeit
- 56 · Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde
- 57 · Aufgaben
- 58 · Befugnisse
- 59 · Tätigkeitsbericht
- 60 · Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden
- 61 · Gegenseitige Amtshilfe
- 62 · Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden
- 63 · Kohärenzverfahren
- 64 · Stellungnahme Ausschusses
- 65 · Streitbeilegung durch den Ausschuss
- 66 · Dringlichkeitsverfahren
- 67 · Informationsaustausch
- 68 · Europäischer Datenschutzausschuss
- 69 · Unabhängigkeit
- 70 · Aufgaben des Ausschusses
- 71 · Berichterstattung
- 72 · Verfahrensweise
- 73 · Vorsitz
- 74 · Aufgaben des Vorsitzes
- 75 · Sekretariat
- 76 · Vertraulichkeit
- 77 · Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
- 78 · Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde
- 79 · Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
- 80 · Vertretung von betroffenen Personen
- 81 · Aussetzung des Verfahrens
- 82 · Haftung und Recht auf Schadenersatz
- 83 · Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
- 84 · Sanktionen
- 85 · Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
- 86 · Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten
- 87 · Verarbeitung der nationalen Kennziffer
- 88 · Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext
- 89 · Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
- 90 · Geheimhaltungspflichten
- 91 · Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften
- 92 · Ausübung der Befugnisübertragung
- 93 · Ausschussverfahren
- 94 · Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
- 95 · Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG
- 96 · Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften
- 97 · Berichte der Kommission
- 98 · Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz
- 99 · Inkrafttreten und Anwendung
Sprachfassungen
EUR-Lex veröffentlicht den Rechtsakt in allen Amtssprachen. Dies sind die direkten Adressen für die Sprachen dieser Website.
Norwegisch ist keine EU-Amtssprache. Norwegische Leser nutzen das nationale Register.
Nationales Recht
Eine Zeile je Land. Eine Zeile besteht nur, wenn eine Primärquelle gelesen wurde, sonst wird das nationale Register verlinkt.
| Nationales Recht | Kennung | Amtlicher Text |
|---|---|---|
| Schweden: Lag med kompletterande bestämmelser till EU:s dataskyddsförordning | SFS 2018:218 | Amtlicher Text |
| Norwegen: Lov om behandling av personopplysninger (personopplysningsloven) | LOV-2018-06-15-38 | Amtlicher Text |
| Dänemark: Lov om supplerende bestemmelser til forordning om beskyttelse af fysiske personer (databeskyttelsesloven) | LOV nr 502 af 23/05/2018 | Amtlicher Text |
| Finnland: Tietosuojalaki | 1050/2018 | Amtlicher Text |
| Deutschland: Bundesdatenschutzgesetz | BDSG | Amtlicher Text |
| Vereinigtes Königreich: Data Protection Act 2018 | 2018 c. 12 | Amtlicher Text |
Nationale Umsetzungsmaßnahmen bei EUR-Lex
Aufsicht
- Integritetsskyddsmyndigheten (IMY), Schweden
- Datatilsynet, Norwegen
- EDPB, Europäischer Datenschutzausschuss
Amtlicher Text
Für wen gilt das
Das Register nennt fünf Rollen. Öffnen Sie eine Rolle, um die Pflichten dieses Rechtsakts zu sehen, jede Zeile mit Artikel und Quelle.
Gilt das für uns?
- Do ai governance rules apply to a cloud provider?
- Do personal data rules apply to a cloud provider?
- Do cross-border data rules apply to a cloud provider?
- Do cybersecurity rules apply to a cloud provider?
- Do health data rules apply to a cloud provider?
- Do online platforms rules apply to a cloud provider?
Alle Rollen im Register · Alle Fragen nach Rolle
EU-Statistik zu diesem Rechtsakt
- Beschäftigungsquote, 20 bis 64 Jahre (Art. 88): Die Mitgliedstaaten dürfen eigene Regeln für Beschäftigtendaten erlassen.
- Arbeitslosenquote (Art. 88): Die Mitgliedstaaten dürfen eigene Regeln für Beschäftigtendaten erlassen.
- Arbeitslosenquote, monatlich (Art. 88): Die Mitgliedstaaten dürfen eigene Regeln für Beschäftigtendaten erlassen.
- Jugendarbeitslosenquote, 15 bis 24 Jahre (Art. 88): Die Mitgliedstaaten dürfen eigene Regeln für Beschäftigtendaten erlassen.
- Arbeitskosten je Stunde (Art. 88): Die Mitgliedstaaten dürfen eigene Regeln für Beschäftigtendaten erlassen.
DSGVO-Aufsichtsbehörde je Land
EU-Rechtsakte, gelesen bis hinunter zum nationalen Recht
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