Artikel 47 — Evaluierung und Überprüfung
Produktsicherheitsverordnung — Verordnung (EU) 2023/988
Was sagt GPSR Artikel 47?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Die Kommission nimmt bis zum 13. Dezember 2029 eine Evaluierung dieser Verordnung vor. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor.
Quelle: Produktsicherheitsverordnung — Verordnung (EU) 2023/988, gelesen am 2026-09-26.
| Im Rechtsakt | EU 2023/988 |
| Kapitel | X · Financial provisions |
| CELEX | 32023R0988 |
| Gelesen am | 2026-09-26 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Die Kommission nimmt bis zum 13. Dezember 2029 eine Evaluierung dieser Verordnung vor. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. In diesem Bericht wird bewertet, ob das in dieser Verordnung und insbesondere in den Artikeln 18, 22 und 25 festgelegte Ziel der Verbesserung des Schutzes der Verbraucher vor gefährlichen Produkten erreicht wurde; hierbei werden auch die sich durch neue Technologien ergebenden Herausforderungen und die Auswirkungen der Verordnung auf Unternehmen, insbesondere auf KMU, berücksichtigt.
(2) Die Kommission erstellt bis zum 13. Dezember 2029 einen Evaluierungsbericht über die Durchführung des Artikels 16. In diesem Bericht werden insbesondere der Anwendungsbereich, die Auswirkungen sowie die Kosten und der Nutzen des genannten Artikels bewertet. Der Bericht wird gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt.
(3) Bis zum 13. Dezember 2027 bewertet die Kommission die Modalitäten für die Durchführung der Bestimmungen über die Entfernung illegaler Inhalte von Online-Marktplätzen gemäß Artikel 22 Absätze 4, 5 und 6 mittels eines im Rahmen des Safety-Gate-Portals konzipierten und entwickelten Meldesystems der Union. Diese Bewertung wird gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt.
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
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