Artikel 48 — Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012

Produktsicherheitsverordnung — Verordnung (EU) 2023/988

Was sagt GPSR Artikel 48?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

Die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt: „(7) Erfüllt eine europäische Norm zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) das allgemeine Sicherheitsgebot nach Artikel 5 jener Verordnung und die spezifischen …

Quelle: Produktsicherheitsverordnung — Verordnung (EU) 2023/988, gelesen am 2026-09-26.

Im RechtsaktEU 2023/988
KapitelX · Financial provisions
CELEX32023R0988
Gelesen am2026-09-26

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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Die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:

„(7) Erfüllt eine europäische Norm zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) das allgemeine Sicherheitsgebot nach Artikel 5 jener Verordnung und die spezifischen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 7 Absatz 2 jener Verordnung, so veröffentlicht die Kommission unverzüglich eine Fundstelle dieser europäischen Norm im Amtsblatt der Europäischen Union .

2. In Artikel 11 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

„(1) Ist ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm oder europäische Norm, die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2023/988 ausgearbeitet wurde, den Anforderungen nicht voll entspricht, die sie abdecken soll und die in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, so hat dieser Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament die Kommission hiervon unter Beifügung einer ausführlichen Erläuterung in Kenntnis zu setzen. Die Kommission entscheidet nach Konsultation des durch die entsprechenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union eingesetzten Ausschusses, soweit ein solcher Ausschuss besteht, oder des durch jene Verordnung eingesetzten Ausschusses oder nach einer sonstigen Konsultation von Experten des jeweiligen Sektors,

Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.

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