Artikel 3 — Begriffsbestimmungen

Marktüberwachungsverordnung, Verordnung (EU) 2019/1020

Was sagt MARKET-SURVEILLANCE Artikel 3?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; 2.

Quelle: Marktüberwachungsverordnung, Verordnung (EU) 2019/1020, gelesen am 2026-10-13.

Im RechtsaktEU 2019/1020
CELEX32019R1020
Gelesen am2026-10-13

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

2. „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;

3. „Marktüberwachung“ die von den Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Produkte den Anforderungen der geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union genügen und das in jenen Rechtsvorschriften erfasste öffentliche Interesse geschützt wird;

4. „Marktüberwachungsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat nach Artikel 10 zur Durchführung der Marktüberwachung in dessen Hoheitsgebiet zuständig benannte Behörde;

5. „ersuchende Behörde“ die Marktüberwachungsbehörde, die um Amtshilfe ersucht;

6. „ersuchte Behörde“ die Marktüberwachungsbehörde, die um Amtshilfe ersucht wird;

7. „Nichtkonformität“ jede Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union oder dieser Verordnung;

8. „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;

9. „Einführer“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.

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