Artikel 11

Preisangabenrichtlinie, Richtlinie 98/6/EG

Was sagt PRICE-INDICATION Artikel 11?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 18. März 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Die erlassenen Vorschriften sind ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

Quelle: Preisangabenrichtlinie, Richtlinie 98/6/EG, gelesen am 2026-10-13.

Im RechtsaktEU 98/6
CELEX31998L0006
Gelesen am2026-10-13

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 18. März 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Die erlassenen Vorschriften sind ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen die Bestimmungen über die Sanktionen nach Artikel 8 und jede spätere Änderung mit.

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