Artikel 4 — Begriffsbestimmungen
Produkthaftungsrichtlinie, Richtlinie (EU) 2024/2853
Was sagt PRODUCT-LIABILITY Artikel 4?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Produkt“ bezeichnet jede bewegliche Sache, auch wenn diese in eine andere bewegliche oder unbewegliche Sache integriert oder damit verbunden ist;
Quelle: Produkthaftungsrichtlinie, Richtlinie (EU) 2024/2853, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2024/2853 |
| CELEX | 32024L2853 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Produkt“ bezeichnet jede bewegliche Sache, auch wenn diese in eine andere bewegliche oder unbewegliche Sache integriert oder damit verbunden ist; unter „Produkt“ sind auch Elektrizität, digitale Konstruktionsunterlagen, Rohstoffe und Software zu verstehen;
2. „digitale Konstruktionsunterlage“ bezeichnet eine digitale Version einer beweglichen Sache oder eine digitale Vorlage dafür, die die funktionalen Informationen enthält, die zur Herstellung eines körperlichen Gegenstands erforderlich sind, indem sie die automatische Steuerung von Maschinen oder Werkzeugen ermöglicht;
3. „verbundener Dienst“ bezeichnet einen digitalen Dienst, der so in ein Produkt integriert oder so mit ihm verbunden ist, dass das Produkt ohne ihn eine oder mehrere seiner Funktionen nicht ausführen könnte;
4. „Komponente“ bezeichnet jeden körperlichen oder nicht-körperlichen Gegenstand, Rohstoff oder verbundenen Dienst, der in ein Produkt integriert oder mit dem Produkt verbunden ist;
5. „Kontrolle des Herstellers“ bezeichnet den Umstand, dass
a) der Hersteller eines Produkts folgende Handlungen vornimmt oder — wenn es sich um Handlungen Dritter handelt — diese genehmigt bzw. ihnen zustimmt:
i) die Integration, Verbindung oder Bereitstellung einer Komponente, einschließlich Software-Updates oder -Upgrades; oder
ii) die Änderung des Produkts, einschließlich wesentlicher Änderungen;
b) der Hersteller eines Produkts in der Lage ist, Software-Updates oder -Upgrades selbst bereitzustellen oder durch einen Dritten bereitstellen zu lassen;
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
Dieselbe Regel in anderen Rechtsakten
Diese Artikel tragen dieselbe amtliche Überschrift. Der Wortlaut ist nicht gleich; lesen Sie jeden Text bei seiner Quelle.
- DSGVO Artikel 4 — Begriffsbestimmungen
- KI-Verordnung Artikel 3 — Begriffsbestimmungen
- NIS2 Artikel 6 — Begriffsbestimmungen
- DSA Artikel 3 — Begriffsbestimmungen
Für wen gilt das
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