Artikel 10 — Allgemeine Regeln für das Einreichen eines Antrags
Visakodex, Verordnung (EG) Nr. 810/2009
Was sagt VISA-CODE Artikel 10?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Unbeschadet der Artikel 13, 42, 43 und 45 haben Antragsteller den Antrag persönlich einzureichen. (2) Die Konsulate können von dem Erfordernis nach Absatz 1 absehen, wenn der Antragsteller ihnen für seine Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist.
Quelle: Visakodex, Verordnung (EG) Nr. 810/2009, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EC 810/2009 |
| CELEX | 32009R0810 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Unbeschadet der Artikel 13, 42, 43 und 45 haben Antragsteller den Antrag persönlich einzureichen.
(2) Die Konsulate können von dem Erfordernis nach Absatz 1 absehen, wenn der Antragsteller ihnen für seine Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist.
(3) Bei der Beantragung eines Visums hat der Antragsteller:
a) ein Antragsformular nach Artikel 11 vorzulegen;
b) ein Reisedokument nach Artikel 12 vorzulegen;
c) ein Lichtbild vorzulegen, das den Normen der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 oder, falls das VIS nach Artikel 48 der VIS-Verordnung in Betrieb ist, den Normen nach Artikel 13 der vorliegenden Verordnung entspricht;
d) in die Erfassung seiner Fingerabdrücke gemäß Artikel 13 einzuwilligen, sofern dies erforderlich ist;
e) die Visumgebühr nach Artikel 16 zu entrichten;
f) die Belege nach Artikel 14 und Anhang II vorzulegen;
g) erforderlichenfalls nachzuweisen, dass er im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung nach Artikel 15 ist.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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