Artikel 11 — Antragsformular
Visakodex, Verordnung (EG) Nr. 810/2009
Was sagt VISA-CODE Artikel 11?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Jeder Antragsteller hat ein ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular nach Anhang I einzureichen. Im Reisedokument des Antragstellers eingetragene Personen müssen ein eigenes Antragsformular vorlegen.
Quelle: Visakodex, Verordnung (EG) Nr. 810/2009, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EC 810/2009 |
| CELEX | 32009R0810 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Jeder Antragsteller hat ein ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular nach Anhang I einzureichen. Im Reisedokument des Antragstellers eingetragene Personen müssen ein eigenes Antragsformular vorlegen. Minderjährige haben ein Antragsformular vorzulegen, das von einer Person unterzeichnet ist, die ständig oder vorübergehend die elterliche Sorge oder die gesetzliche Vormundschaft ausübt.
(2) Die Konsulate sorgen dafür, dass das Antragsformular vielerorts verfügbar und leicht erhältlich ist und den Antragstellern unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.
(3) Das Formular muss in folgenden Sprachen verfügbar sein:
a) in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, für den das Visum beantragt wird;
b) in der/den Landessprache(n) des Gastlandes;
c) in der/den Amtssprache(n) des Gastlands und in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, für den das Visum beantragt wird, oder;
d) im Vertretungsfalle in der/den Amtssprache(n) des vertretenden Mitgliedstaats.
Zusätzlich zu der/den in Buchstabe a genannten Sprache(n) kann das Formular auch in einer weiteren Amtssprache der Organe der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden.
(4) Ist das Antragsformular nicht in der/den Amtssprache(n) des Gastlands verfügbar, so wird dem Antragsteller eine Übersetzung des Antragsformulars in diese Sprache(n) gesondert zur Verfügung gestellt.
(5) Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort wird das Antragsformular in die Amtssprache(n) des Gastlands übersetzt.
(6) Das Konsulat informiert die Antragsteller darüber, in welcher Sprache oder welchen Sprachen sie das Antragsformular ausfüllen können.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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