Artikel 12 — Reisedokument
Visakodex, Verordnung (EG) Nr. 810/2009
Was sagt VISA-CODE Artikel 12?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
Der Antragsteller hat ein gültiges Reisedokument vorzulegen, das folgende Kriterien erfüllt: a) Es muss noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder im Falle mehrerer Reisen nach der letzten geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein.
Quelle: Visakodex, Verordnung (EG) Nr. 810/2009, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EC 810/2009 |
| CELEX | 32009R0810 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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Der Antragsteller hat ein gültiges Reisedokument vorzulegen, das folgende Kriterien erfüllt:
a) Es muss noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder im Falle mehrerer Reisen nach der letzten geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein. In begründeten Notfällen kann diese Verpflichtung jedoch ausgesetzt werden;
b) es muss mindestens zwei leere Seiten aufweisen;
c) es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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