Artikel 17 — Dienstleistungsgebühr

Visakodex, Verordnung (EG) Nr. 810/2009

Was sagt VISA-CODE Artikel 17?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

(1) Externe Dienstleistungserbringer nach Artikel 43 können eine zusätzliche Dienstleistungsgebühr erheben. Die Dienstleistungsgebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung einer oder mehrerer der in Artikel 43 Absatz 6 genannten Aufgaben entstanden …

Quelle: Visakodex, Verordnung (EG) Nr. 810/2009, gelesen am 2026-10-13.

Im RechtsaktEC 810/2009
CELEX32009R0810
Gelesen am2026-10-13

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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(1) Externe Dienstleistungserbringer nach Artikel 43 können eine zusätzliche Dienstleistungsgebühr erheben. Die Dienstleistungsgebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung einer oder mehrerer der in Artikel 43 Absatz 6 genannten Aufgaben entstanden sind.

(2) Diese Dienstleistungsgebühr wird in dem Vertrag nach Artikel 43 Absatz 2 festgelegt.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort dafür, dass die gegenüber einem Antragsteller erhobene Dienstleistungsgebühr in einem angemessenen Verhältnis zu den vom externen Dienstleistungserbringer gebotenen Dienstleistungen steht und an die örtlichen Gegebenheiten vor Ort angepasst ist. Ferner streben sie eine Harmonisierung der erhobenen Dienstleistungsgebühr an.

(4) Die Dienstleistungsgebühr beträgt höchstens die Hälfte der Visumgebühr nach Artikel 16 Absatz 1, ungeachtet eventueller Ermäßigungen oder Befreiungen von der Visumgebühr nach Artikel 16 Absätze 2, 4, 5 und 6.

(5) Jeder betreffende Mitgliedstaat erhält die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei seinen Konsulaten einzureichen

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