Artikel 18 — Überprüfung der Zuständigkeit des Konsulats
Visakodex, Verordnung (EG) Nr. 810/2009
Was sagt VISA-CODE Artikel 18?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Nach einer Antragstellung prüft das Konsulat seine Zuständigkeit für die Prüfung und Bescheidung des Antrags nach den Artikeln 5 und 6. (2) Ist das Konsulat nicht zuständig, so gibt es das Antragsformular und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen unverzüglich zurück, erstattet die Visumgebühr und gibt an, welches …
Quelle: Visakodex, Verordnung (EG) Nr. 810/2009, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EC 810/2009 |
| CELEX | 32009R0810 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Nach einer Antragstellung prüft das Konsulat seine Zuständigkeit für die Prüfung und Bescheidung des Antrags nach den Artikeln 5 und 6.
(2) Ist das Konsulat nicht zuständig, so gibt es das Antragsformular und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen unverzüglich zurück, erstattet die Visumgebühr und gibt an, welches Konsulat zuständig ist.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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