Artikel 19 — Zulässigkeit
Visakodex, Verordnung (EG) Nr. 810/2009
Was sagt VISA-CODE Artikel 19?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Das zuständige Konsulat prüft, ob — der Antrag innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Frist eingereicht worden ist, — dem Antrag die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a bis c genannten Unterlagen beigefügt sind, — die biometrischen Daten des Antragstellers erfasst wurden und, — die Visumgebühr entrichtet wurde.
Quelle: Visakodex, Verordnung (EG) Nr. 810/2009, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EC 810/2009 |
| CELEX | 32009R0810 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Das zuständige Konsulat prüft, ob
— der Antrag innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Frist eingereicht worden ist,
— dem Antrag die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a bis c genannten Unterlagen beigefügt sind,
— die biometrischen Daten des Antragstellers erfasst wurden und,
— die Visumgebühr entrichtet wurde.
(2) Befindet das zuständige Konsulat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, so gilt der Antrag als zulässig und das Konsulat
— wendet das in Artikel 8 der VIS-Verordnung beschriebene Verfahren an und
— prüft den Antrag weiter.
Gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 und Artikel 9 Absätze 5 und 6 der VIS-Verordnung werden die Daten ausschließlich von dazu ermächtigten Konsularbediensteten in das VIS eingegeben.
(3) Befindet das zuständige Konsulat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind, so ist der Antrag unzulässig, und das Konsulat hat unverzüglich
— das vom Antragsteller eingereichte Antragsformular und die von ihm vorgelegten Dokumente zurückzugeben,
— die erhobenen biometrischen Daten zu vernichten,
— die Visumgebühr zu erstatten und
— von einer weiteren Prüfung des Antrags abzusehen.
(4) Abweichend von dieser Regelung kann ein Antrag, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, aus humanitären Gründen oder aus Gründen des nationalen Interesses als zulässig betrachtet werden.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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