Artikel 20 — Stempel zur Dokumentierung der Zulässigkeit eines Antrags
Visakodex, Verordnung (EG) Nr. 810/2009
Was sagt VISA-CODE Artikel 20?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Ist ein Antrag zulässig, so stempelt das zuständige Konsulat das Reisedokument des Antragstellers ab. Der Stempel entspricht dem Muster in Anhang III und wird entsprechend den Bestimmungen dieses Anhangs aufgebracht. (2) Diplomaten-, Dienst-/Amtspässe und Sonderpässe werden nicht abgestempelt.
Quelle: Visakodex, Verordnung (EG) Nr. 810/2009, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EC 810/2009 |
| CELEX | 32009R0810 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Ist ein Antrag zulässig, so stempelt das zuständige Konsulat das Reisedokument des Antragstellers ab. Der Stempel entspricht dem Muster in Anhang III und wird entsprechend den Bestimmungen dieses Anhangs aufgebracht.
(2) Diplomaten-, Dienst-/Amtspässe und Sonderpässe werden nicht abgestempelt.
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Konsulate der Mitgliedstaaten bis zu dem Zeitpunkt, an dem das VIS in allen Regionen seinen Betrieb gemäß Artikel 48 der VIS-Verordnung in vollem Umfang aufnimmt.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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