Artikel 26 — Erteilung eines Visums für den Flughafentransit
Visakodex, Verordnung (EG) Nr. 810/2009
Was sagt VISA-CODE Artikel 26?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Ein Visum für den Flughafentransit ist für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen Flughäfen gültig. (2) Unbeschadet des Artikels 12 Buchstabe a umfasst die Gültigkeitsdauer des Visums eine Zusatzfrist von 15 Tagen.
Quelle: Visakodex, Verordnung (EG) Nr. 810/2009, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EC 810/2009 |
| CELEX | 32009R0810 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Ein Visum für den Flughafentransit ist für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen Flughäfen gültig.
(2) Unbeschadet des Artikels 12 Buchstabe a umfasst die Gültigkeitsdauer des Visums eine Zusatzfrist von 15 Tagen.
Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aufgrund der internationalen Beziehungen eines beliebigen Mitgliedstaats beschließen, diese Zusatzfrist nicht zu gewähren.
(3) Unbeschadet des Artikels 12 Buchstabe a kann ein Mehrfachvisum für den Flughafentransit mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens sechs Monaten erteilt werden.
(4) Bei der Entscheidung über die Erteilung eines Mehrfachvisums für den Flughafentransit werden insbesondere folgende Kriterien zugrunde gelegt:
a) der Umstand, dass der Antragsteller gezwungen ist, häufig und/oder regelmäßig durchzureisen, und
b) die Integrität und Zuverlässigkeit des Antragstellers, insbesondere hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Verwendung ihm früher erteilter einheitlicher Visa, Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit oder Visa für den Flughafentransit, seine wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat und seine Absicht, die Weiterreise auch wirklich fortzusetzen.
(5) Benötigt der Antragsteller ein Visum für den Flughafentransit nach Artikel 3 Absatz 2, so ist dieses nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten gelegenen Flughäfen gültig.
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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