Artikel 27 — Ausfüllen der Visummarke
Visakodex, Verordnung (EG) Nr. 810/2009
Was sagt VISA-CODE Artikel 27?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Nach dem Ausfüllen der Visummarke werden die in Anhang VII aufgeführten verbindlichen Angaben eingetragen und die maschinenlesbare Zone ausgefüllt, wie dies im einschlägigen ICAO-Dokument 9303, Teil 2, vorgesehen ist.
Quelle: Visakodex, Verordnung (EG) Nr. 810/2009, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EC 810/2009 |
| CELEX | 32009R0810 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Nach dem Ausfüllen der Visummarke werden die in Anhang VII aufgeführten verbindlichen Angaben eingetragen und die maschinenlesbare Zone ausgefüllt, wie dies im einschlägigen ICAO-Dokument 9303, Teil 2, vorgesehen ist.
(2) Im Feld „Anmerkungen“ können die Mitgliedstaaten besondere Angaben für ihr Land auf der Visummarke hinzufügen, wobei keine der in Anhang VII aufgeführten obligatorischen Angaben zu wiederholen sind.
(3) Alle Angaben sind auf die Visummarke aufzudrucken; auf einer bereits bedruckten Visummarke dürfen keine handschriftlichen Änderungen vorgenommen werden.
(4) Ein handschriftliches Ausfüllen der Visummarken ist nur bei technischen Problemen aufgrund höherer Gewalt zulässig. Auf einer handschriftlich ausgefüllten Visummarke dürfen keine Änderungen vorgenommen werden.
(5) Wird eine Visummarke nach Absatz 4 dieses Artikels handschriftlich ausgefüllt, so wird diese Angabe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe k der VIS-Verordnung in das VIS eingegeben.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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