Artikel 28 — Ungültigmachung einer bereits ausgefüllten Visummarke
Visakodex, Verordnung (EG) Nr. 810/2009
Was sagt VISA-CODE Artikel 28?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Wird auf einer Visummarke vor deren Anbringen im Reisedokument ein Irrtum festgestellt, so wird die Visummarke ungültig gemacht. (2) Wird auf einer Visummarke nach deren Anbringen im Reisedokument ein Irrtum festgestellt, so wird die Visummarke dadurch ungültig gemacht, dass sie mit dokumentenechter Tinte durchgekreuzt …
Quelle: Visakodex, Verordnung (EG) Nr. 810/2009, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EC 810/2009 |
| CELEX | 32009R0810 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Wird auf einer Visummarke vor deren Anbringen im Reisedokument ein Irrtum festgestellt, so wird die Visummarke ungültig gemacht.
(2) Wird auf einer Visummarke nach deren Anbringen im Reisedokument ein Irrtum festgestellt, so wird die Visummarke dadurch ungültig gemacht, dass sie mit dokumentenechter Tinte durchgekreuzt wird, und eine neue Visummarke auf einer anderen Seite angebracht.
(3) Wird ein Irrtum festgestellt, nachdem die einschlägigen Daten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der VIS-Verordnung in das VIS eingegeben wurden, so wird der Irrtum gemäß Artikel 24 Absatz 1 der genannten Verordnung berichtigt.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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