Artikel 29 — Anbringen der Visummarke

Visakodex, Verordnung (EG) Nr. 810/2009

Was sagt VISA-CODE Artikel 29?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

(1) Die mit den Angaben gemäß Artikel 27 und Anhang VII bedruckte Visummarke wird auf dem Reisedokument gemäß den Bestimmungen des Anhangs VIII angebracht. (2) Erkennt der ausstellende Mitgliedstaat das Reisedokument des Antragstellers nicht an, wird das gesonderte Blatt für die Anbringung eines Visums verwendet.

Quelle: Visakodex, Verordnung (EG) Nr. 810/2009, gelesen am 2026-10-13.

Im RechtsaktEC 810/2009
CELEX32009R0810
Gelesen am2026-10-13

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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(1) Die mit den Angaben gemäß Artikel 27 und Anhang VII bedruckte Visummarke wird auf dem Reisedokument gemäß den Bestimmungen des Anhangs VIII angebracht.

(2) Erkennt der ausstellende Mitgliedstaat das Reisedokument des Antragstellers nicht an, wird das gesonderte Blatt für die Anbringung eines Visums verwendet.

(3) Wurde die Visummarke auf dem gesonderten Blatt für die Anbringung eines Visums angebracht, so wird diese Angabe in das VIS gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe j der VIS-Verordnung eingegeben.

(4) Einzelvisa, die im Reisedokument des Antragstellers eingetragenen Personen ausgestellt wurden, werden in diesem Reisedokument angebracht.

(5) Erkennt der ausstellende Mitgliedstaat das Reisedokument, in das diese Personen eingetragen sind, nicht an, wird die Einzelmarke jeweils auf den gesonderten Blättern für die Anbringung eines Visums angebracht.

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