Artikel 3 — Drittstaatsangehörige, die ein Visum für den Flughafentransit benötigen

Visakodex, Verordnung (EG) Nr. 810/2009

Was sagt VISA-CODE Artikel 3?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

(1) Die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang IV aufgeführten Drittländer müssen zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen Flughäfen im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein.

Quelle: Visakodex, Verordnung (EG) Nr. 810/2009, gelesen am 2026-10-13.

Im RechtsaktEC 810/2009
CELEX32009R0810
Gelesen am2026-10-13

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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(1) Die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang IV aufgeführten Drittländer müssen zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen Flughäfen im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein.

(2) Einzelne Mitgliedstaaten können im dringlichen Fall eines Massenzustroms rechtswidriger Einwanderer verlangen, dass Staatsangehörige anderer als der in Absatz 1 genannten Drittstaaten zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein müssen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission derartige Entscheidungen vor deren Wirksamwerden sowie die Aufhebung der Pflicht zur Einholung eines Flughafentransitvisums mit.

(3) Die Mitteilungen werden jährlich zum Zwecke der Aufnahme des betreffenden Drittstaats in die Liste in Anhang IV im Rahmen des in Artikel 52 Absatz 1 genannten Ausschusses überprüft.

(4) Wird der Drittstaat nicht in die Liste in Anhang IV aufgenommen, kann der betreffende Mitgliedstaat die Visumpflicht für den Flughafentransit aufheben oder beibehalten, sofern die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(5) Folgende Personengruppen sind von der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Visumpflicht für den Flughafentransit befreit:

a) Inhaber eines gültigen einheitlichen Visums, eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels;

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