Artikel 2 — Begriffsbestimmungen

Visakodex, Verordnung (EG) Nr. 810/2009

Was sagt VISA-CODE Artikel 2?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 1. „Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 EG-Vertrag ist; 2.

Quelle: Visakodex, Verordnung (EG) Nr. 810/2009, gelesen am 2026-10-13.

Im RechtsaktEC 810/2009
CELEX32009R0810
Gelesen am2026-10-13

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. „Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 EG-Vertrag ist;

2. „Visum“ die von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung im Hinblick auf

a) die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder einen geplanten Aufenthalt in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder;

b) die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen von Mitgliedstaaten;

3. „einheitliches Visum“ ein für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültiges Visum;

4. „Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit“ ein für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, aber nicht aller Mitgliedstaaten gültiges Visum;

5. „Visum für den Flughafentransit“ ein Visum zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen eines oder mehrerer Flughäfen der Mitgliedstaaten;

6. „Visummarke“ das einheitliche Visumformat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung ( 18 ) ;

7. „anerkanntes Reisedokument“ ein von einem oder mehreren Mitgliedstaaten für die Anbringung von Visa anerkanntes Reisedokument;

Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.

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Dieselbe Regel in anderen Rechtsakten

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