Artikel 49 — Regelungen bezüglich der Olympischen Spiele und der Paralympischen Spiele

Visakodex, Verordnung (EG) Nr. 810/2009

Was sagt VISA-CODE Artikel 49?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

Für Mitgliedstaaten, die die Olympischen Spiele und die Paralympischen Spiele austragen, gelten die in Anhang XI vorgesehenen besonderen Verfahren und Bedingungen zur Erleichterung der Visumerteilung.

Quelle: Visakodex, Verordnung (EG) Nr. 810/2009, gelesen am 2026-10-13.

Im RechtsaktEC 810/2009
CELEX32009R0810
Gelesen am2026-10-13

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

Für Mitgliedstaaten, die die Olympischen Spiele und die Paralympischen Spiele austragen, gelten die in Anhang XI vorgesehenen besonderen Verfahren und Bedingungen zur Erleichterung der Visumerteilung.

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