Artikel 50 — Änderung der Anhänge
Visakodex, Verordnung (EG) Nr. 810/2009
Was sagt VISA-CODE Artikel 50?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die die Anhänge I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII und XII ändern, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Quelle: Visakodex, Verordnung (EG) Nr. 810/2009, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EC 810/2009 |
| CELEX | 32009R0810 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die die Anhänge I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII und XII ändern, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Dieselbe Regel in anderen Rechtsakten
Diese Artikel tragen dieselbe amtliche Überschrift. Der Wortlaut ist nicht gleich; lesen Sie jeden Text bei seiner Quelle.
- SCHENGEN-BORDERS-CODE Artikel 36 — Änderung der Anhänge
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