Artikel 32 — Gleichzeitige koordinierte Kontrollmaßnahmen von Marktüberwachungsbehörden („Sweeps“)
Produktsicherheitsverordnung — Verordnung (EU) 2023/988
Was sagt GPSR Artikel 32?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Die betreffenden Marktüberwachungsbehörden führen zur Prüfung der Einhaltung dieser Verordnung gleichzeitige koordinierte Kontrollmaßnahmen (im Folgenden „Sweeps“) zu bestimmten Produkten oder Produktkategorien durch.
Quelle: Produktsicherheitsverordnung — Verordnung (EU) 2023/988, gelesen am 2026-09-26.
| Im Rechtsakt | EU 2023/988 |
| Kapitel | VI · Safety Gate rapid alert system |
| CELEX | 32023R0988 |
| Gelesen am | 2026-09-26 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Die betreffenden Marktüberwachungsbehörden führen zur Prüfung der Einhaltung dieser Verordnung gleichzeitige koordinierte Kontrollmaßnahmen (im Folgenden „Sweeps“) zu bestimmten Produkten oder Produktkategorien durch.
(2) Sofern die beteiligten Marktüberwachungsbehörden nichts anderes vereinbaren, werden Sweeps von der Kommission koordiniert. Der Koordinator des Sweeps veröffentlicht gegebenenfalls die zusammengefassten Ergebnisse.
(3) Bei der Durchführung von Sweeps können die beteiligten Marktüberwachungsbehörden die Ermittlungsbefugnisse nach Kapitel V und etwaige weitere Befugnisse, die ihnen nach nationalem Recht übertragen wurden, nutzen.
(4) Die Marktüberwachungsbehörden dürfen Kommissionsbeamte und weitere von der Kommission autorisierte Begleitpersonen zur Teilnahme an Sweeps einladen.
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