Artikel 33 — Information zwischen Behörden und der Öffentlichkeit
Produktsicherheitsverordnung — Verordnung (EU) 2023/988
Was sagt GPSR Artikel 33?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Die den Behörden der Mitgliedstaaten oder der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen über Maßnahmen zu Produkten, die Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen, werden der Öffentlichkeit gemäß den Anforderungen der Transparenz und unbeschadet der für Überwachungs- und …
Quelle: Produktsicherheitsverordnung — Verordnung (EU) 2023/988, gelesen am 2026-09-26.
| Im Rechtsakt | EU 2023/988 |
| Kapitel | VI · Safety Gate rapid alert system |
| CELEX | 32023R0988 |
| Gelesen am | 2026-09-26 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Die den Behörden der Mitgliedstaaten oder der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen über Maßnahmen zu Produkten, die Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen, werden der Öffentlichkeit gemäß den Anforderungen der Transparenz und unbeschadet der für Überwachungs- und Untersuchungstätigkeiten erforderlichen Einschränkungen grundsätzlich zugänglich gemacht. Insbesondere hat die Öffentlichkeit Zugang zu Informationen über die Produktidentifizierung, die Art des Risikos und die getroffenen Maßnahmen. Diese Informationen müssen auch in für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Formaten bereitgestellt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission unternehmen die erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass ihre Beamten und Bediensteten die für die Zwecke dieser Verordnung gesammelten Informationen schützen. Diese Informationen werden im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht als vertraulich behandelt.
(3) Der Schutz des Geschäftsgeheimnisses steht der Weitergabe von Informationen, die für die Gewährleistung der Wirksamkeit von Marktbeobachtungs- und Überwachungstätigkeiten relevant sind, an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission nicht entgegen. Erhalten die Behörden Informationen, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen, so schützen sie deren Vertraulichkeit im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht.
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
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