Artikel 34 — Safety-Gate-Portal
Produktsicherheitsverordnung — Verordnung (EU) 2023/988
Was sagt GPSR Artikel 34?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Die Kommission unterhält für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 9, der Artikel 20 und 22, des Artikels 31 Absatz 5 und des Artikels 33 Absatz 1 ein Safety-Gate-Portal, das der Öffentlichkeit kostenlosen und freien Zugang zu ausgewählten Informationen bietet, die gemäß Artikel 26 gemeldet werden (im Folgenden …
Quelle: Produktsicherheitsverordnung — Verordnung (EU) 2023/988, gelesen am 2026-09-26.
| Im Rechtsakt | EU 2023/988 |
| Kapitel | VI · Safety Gate rapid alert system |
| CELEX | 32023R0988 |
| Gelesen am | 2026-09-26 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
Zu einem Absatz springen: Absatz 1 · Absatz 2 · Absatz 3 · Absatz 4
(1) Die Kommission unterhält für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 9, der Artikel 20 und 22, des Artikels 31 Absatz 5 und des Artikels 33 Absatz 1 ein Safety-Gate-Portal, das der Öffentlichkeit kostenlosen und freien Zugang zu ausgewählten Informationen bietet, die gemäß Artikel 26 gemeldet werden (im Folgenden „Safety-Gate-Portal“).
(2) Das Safety-Gate-Portal verfügt über eine für die Nutzer intuitive Schnittstelle, und die auf diesem Portal bereitgestellten Informationen müssen für die Öffentlichkeit, auch für Menschen mit Behinderungen, leicht zugänglich sein.
(3) Verbraucher und andere betroffene Parteien haben die Möglichkeit, über eine gesonderte Rubrik des Safety-Gate-Portals die Kommission über Produkte zu informieren, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen könnten. Die Kommission berücksichtigt die übermittelten Informationen gebührend und leitet diese gegebenenfalls nach Überprüfung ihrer Richtigkeit unverzüglich an die betreffenden Mitgliedstaaten weiter, um sicherzustellen, dass diese Informationen angemessen weiterverfolgt werden. Die Kommission unterrichtet die Verbraucher und andere betroffene Parteien über ihr Vorgehen.
(4) Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Modalitäten für die Übermittlung von Informationen durch Verbraucher gemäß Absatz 3 sowie für die Zuleitung dieser Informationen an die betreffenden nationalen Behörden zwecks möglicher Folgemaßnahmen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
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